Überprüfung Radwegebenutzungspflicht
Seit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1997 sind Radverkehrsanlagen nicht mehr benutzungspflichtig, es sei denn, besondere örtliche Verhältnisse führen zu einer erhöhten Gefahrenlage und erlauben den Straßenverkehrsbehörden das Anordnen einer Benutzungspflicht (Vgl § 45, 9, StVO). Die Radwegebenutzungspflicht ist durch runde Schilder mit einem Rad auf blauem Grund definiert.
Da die gängige Praxis eine andere ist bzw. war, sind in Leipzig von den gut 300 km Radverkehrsanlagen über 90 % benutzungspflichtig. Eine speziell gegründete Arbeitsgruppe aus Stadtverwaltung, ADFC Leipzig und Polizei trifft sich mittlerweile regelmäßig und geht die Vorschläge des ADFC Leipzig zur Aufhebung der Benutzungspflicht gemeinsam durch. Der Starterliste (Teil 1) vom August 2010 ist im Februar 2012 der Teil 2 gefolgt.
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